DIE BEDEUTUNG DER FUNKTION EINER PFLEGEKAMMER IN ABGRENZUNG ZU
DEN AKTIVITÄTEN ANDERER BERUSFSORGANISATIONEN
Im Hinblick darauf, dass neben
Berufskammern auch andere Organisationen bestehen, von denen
sowohl die oben aufgeführte berufliche Interessenvertretung
als auch zahlreiche andere Aufgaben wahrgenommen werden, stellt
sich die Frage, welche spezielle Aufgaben eine Kammer hat und
warum diese von anderen Organisationen nicht erfüllt werden.
Als berufliche Organisationen kommen die folgenden Einrichtungen
in Frage:
der Berufsverband,
die Gewerkschaft,
das Fachreferat (im entsprechenden
Ministerium).
Ein Vergleich der Funktionen dieser Organisationen
zeigt, dass die Aufgaben der beiden erstgenannten ähnlich
sind und sich größtenteils überschneiden. Beispielsweise
haben diese Organisationen jeweils die folgenden Aspekte in ihrem
Programm:
die Förderung der Arbeitsbedingungen,
die Öffentlichkeitsarbeit,
die Interessenvertretung der
Mitglieder,
die Gewährleistung angemessener
Vergütung,
die Förderung der Aus-,
Fort- und Weiterbildung,
die Förderung der Forschung
(vgl. dazu DBfK-Aktionsprogramm 1991; Pflegegewerkschaft - Satzung
1991; Gewerkschaft ÖTV-Informationen 1991/92).
Die Aufgaben eines ministeriellen Fachreferats beschränken
sich gegenwärtig auf:
die Regelung der Aus-, Fort-
und Weiterbildung,
die Entwicklung von Studiengängen,
die Förderung und Durchführung
von Forschung,
die statistische Überwachung,
die Qualitätssicherung
beruflicher Leistungen (vgl. dazu Pflegereferate 1992).
Obwohl beim Vergleich der Aufgaben der verschiedenen
Berufsorganisationen mit denen einer Kammer auf den ersten Blick
keine auffallenden Unterschiede zutage treten, führt letztere
ihre Funktionen aufgrund ihrer speziellen Rechtsgrundlage unter
besonderen Bedingungen aus,
Ein deutlicher Unterschied zwischen den Aktivitäten
einer Berufsorganisation und einer Berufskammer liegt in der von
den Kammern ausgeübten Standesaufsicht. Aufgrund ihrer rechtlichen
Sonderstellung ist die Kammer ermächtigt, Berufsordnungen
zu erlassen und Berufspflichten festzulegen. Bei Vorstößen
der Berufsmitglieder gegen die beruflichen Verhaltensnormen kann
die Kammer standesgerichtliche Disziplinarverfahren einleiten.
Demnach werden berufliche Vergehen von einer innerberuflichen
Instanz geahndet, Diese Maßnahme verkörpert das Prinzip
der beruflichen Selbstkontrolle. Berufsgerichte dienen dazu "die
Angehörigen des Berufes und den Beruf selbst in der richtigen,
dem Volkswohle dienenden Verfassung zu erhalten" ( Hörnemann
1990, S. 9).