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DIE BEDEUTUNG DER FUNKTION EINER PFLEGEKAMMER IN ABGRENZUNG ZU DEN AKTIVITÄTEN ANDERER BERUSFSORGANISATIONEN

 

Im Hinblick darauf, dass neben Berufskammern auch andere Organisationen bestehen, von denen sowohl die oben aufgeführte berufliche Interessenvertretung als auch zahlreiche andere Aufgaben wahrgenommen werden, stellt sich die Frage, welche spezielle Aufgaben eine Kammer hat und warum diese von anderen Organisationen nicht erfüllt werden. Als berufliche Organisationen kommen die folgenden Einrichtungen in Frage:

  • der Berufsverband,
  • die Gewerkschaft,
  • das Fachreferat (im entsprechenden Ministerium).

Ein Vergleich der Funktionen dieser Organisationen zeigt, dass die Aufgaben der beiden erstgenannten ähnlich sind und sich größtenteils überschneiden. Beispielsweise haben diese Organisationen jeweils die folgenden Aspekte in ihrem Programm:

  • die Förderung der Arbeitsbedingungen,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Interessenvertretung der Mitglieder,
  • die Gewährleistung angemessener Vergütung,
  • die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • die Förderung der Forschung (vgl. dazu DBfK-Aktionsprogramm 1991; Pflegegewerkschaft - Satzung 1991; Gewerkschaft ÖTV-Informationen 1991/92).

Die Aufgaben eines ministeriellen Fachreferats beschränken sich gegenwärtig auf:

  • die Regelung der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • die Entwicklung von Studiengängen,
  • die Förderung und Durchführung von Forschung,
  • die statistische Überwachung,
  • die Qualitätssicherung beruflicher Leistungen (vgl. dazu Pflegereferate 1992).

Obwohl beim Vergleich der Aufgaben der verschiedenen Berufsorganisationen mit denen einer Kammer auf den ersten Blick keine auffallenden Unterschiede zutage treten, führt letztere ihre Funktionen aufgrund ihrer speziellen Rechtsgrundlage unter besonderen Bedingungen aus,

Ein deutlicher Unterschied zwischen den Aktivitäten einer Berufsorganisation und einer Berufskammer liegt in der von den Kammern ausgeübten Standesaufsicht. Aufgrund ihrer rechtlichen Sonderstellung ist die Kammer ermächtigt, Berufsordnungen zu erlassen und Berufspflichten festzulegen. Bei Vorstößen der Berufsmitglieder gegen die beruflichen Verhaltensnormen kann die Kammer standesgerichtliche Disziplinarverfahren einleiten. Demnach werden berufliche Vergehen von einer innerberuflichen Instanz geahndet, Diese Maßnahme verkörpert das Prinzip der beruflichen Selbstkontrolle. Berufsgerichte dienen dazu "die Angehörigen des Berufes und den Beruf selbst in der richtigen, dem Volkswohle dienenden Verfassung zu erhalten" ( Hörnemann 1990, S. 9).


© Prof. Edith Kellnhauser, Mainz; Jens Albrecht, Lemgo 2000