Die spezielle Rolle einer Pflegekammer besteht darin,
dass sie aufgrund der ihr vom Gesetzgeber gewährten besonderen
Vollmachten berufsregulierende Funktionen ausübt, die zur
Selbständigkeit des Berufes beitragen. Durch das einer Kammer
vom Gesetzgeber übertragene Hoheitsrecht wird die berufliche
Selbstverwaltung und dadurch die berufsfachliche Kontrolle der
Berufsangehörigen durchgeführt.
Aufgrund der ihr übertragenen berufsregulierenden
Aufgaben wäre es Sache der Kammer, berufliche Richtlinien
und Vorschriften zu erlassen und Systeme zu entwickeln, wodurch
diese in die Praxis umgesetzt und entsprechend überwacht
werden können, Die Kammer würde ein den Vorgaben internationaler
Pflegeorganisationen entsprechendes Berufsbild in ihre Satzung
aufnehmen sowie Inhalte und Aktionsspektrum der Pflege definieren.
Die Berufspraktiker/innen könnten sich in problematischen
Situationen am Arbeitsplatz auf bestehende Orientierungsrichtlinien
der Kammer berufen und ihren Standpunkten dadurch größeres
Gewicht verleihen.
Die Kammer würde durch Abhalten des pflegerischen
Staatsexamens die Lizenzierung der Berufsangehörigen vornehmen.
Dadurch würde die zur Zeit von berufsexternen Behörden
( je nach Länderregelung das Gesundheits- und/oder Kultusministerium)
vorgenommene Anerkennung der Ausbildung von einer berufseigenen
Institution durchgeführt. Durch eine mit der Lizenzierung
einhergehende Registrierung würde von der Kammer der Personenkreis
erfasst, der aufgrund seiner beruflichen Qualifizierung befähigt
ist, professionelle Krankenpflege auszuüben. Im Hinblick
auf das ihr vom Gesetzgeber erteilte Mandat zur Sicherstellung
qualitativer Pflegeleistungen wäre die Kammer gehalten, bestimmte
Fortbildungsmaßnahmen als Pflichtübungen der Berufsangehörigen
einzufordern . Bei Nichteinhaltung festgelegter beruflicher Mindeststandards
seitens der Berufspraktiker/innen oder Missachtung des beruflichen
Verhaltenskodex wäre die Kammer ermächtigt, entsprechende
Disziplinarmaßnahmen durchzuführen.
Was die Berufsausbildung betrifft, läge es
im Aufgabenbereich der Kammer, eine einheitliche Ausbildungs-
und Prüfungsordnung zu erarbeiten und einzusetzen. Generell
unterläge der Betrieb von Krankenpflegeschulen den Bestimmungen
der Kammer. Das heißt, es würden Standards für
die Eröffnung von Schulen, die Inhalte der Curricula und
die Qualifikation der Lehrenden von dieser berufseigenen Institution
festgelegt und überwacht. Gleichermaßen würden
einheitliche Standards für praxisbezogene Fortbildungsmaßnahmen
von der Kammer erarbeitet und deren Einhaltung durch regelmäßige
Überprüfung gewährleistet, Durch diese und ähnliche
Funktionen einer Kammer könnte ein höherer Organisationsgrad
des Berufsstandes erreicht werden, Gleichzeitig könnte durch
eine standeseigene Festlegung und Kontrolle beruflicher Aktivitäten
eine erhöhte Autonomie des Berufes herbeigeführt werden.
Außerdem könnten alle angeführten Maßnahmen
zur Professionalisierung des Berufsstandes beitragen.
Durch eine Zusammenarbeit der Kammer mit anderen
beruflichen Organisationen könnte möglicherweise das
berufspolitische Gewicht der Pflege verstärkt und dadurch
der Durchsetzung diesbezüglicher pflegerischer Interessen
Nachdruck verliehen werden.
Aus soziologischer Sicht zeigt sich, dass Experten,
die im Dienste einer Berufskammer stehen, zu begehrten und unentbehrlichen
Gesprächspartnern für die hoheitliche Verwaltung und
die Politik werden können, wenn sie auf Dauer Sachkompetenz
und Spezialinformationen für anstehende Sachentscheidungen
zur Verfügung zu stellen können. Dann besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass anstehende Entscheidungen
der Verwaltung und der Politik nicht nur der Allgemeinheit, insbesondere
der Gemeinschaft aller (potentiellen) Patienten nützlich,
sondern gleichzeitig auch kammerinteressengeprägt, d.h. den
Vorstellungen der Pflegenden folgend, sein werden.
Die Finanzierung einer Kammer für Pflegeberufe ist realistisch
ausschließlich durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
in sozial verträglicher Höhe und Gebühren möglich.
Rechtlich denkbar ist auch eine Teilfinanzierung der Pflegekammer
durch öffentlich-rechtliche Finanzmittel , die durch Einsparungen
auf der Verwaltungsseite aufgrund der Aufgabendelegation an die
Kammer dieser zur Verfügung gestellt werden könnten.