In ihrem begrifflichen und rechtsnatürlichen
Ursprung ist die Kammer für Pflegeberufe eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft, welche die Angehörigen der Pflegeberufe
auf genossenschaftlicher Basis zur eigenständigen Verwaltung
ihrer berufsständigen Belange vereinigt (HUBER, 1933, S.
204).
Berufskammern sind mit staatlichen
Befugnissen und legitimen öffentlichen Aufgaben ausgestattete
Rechtsgebilde, die auf dem Sozialsubstrat "Angehörige
eines Standes, eines Berufes oder einer Profession" basieren
(HUBER, 1953, S. 186f) und sie unterliegen als Teil der mittelbaren
Staatsverwaltung einer gesetzlich geregelten Staatsaufsicht (ERICHSEN
/ MARTENS, 1981, S. 535f.; FORSTHOFF, 1973, S. 471 und 478).
Zuständig für die Errichtung
der Körperschaft "Pflegekammer" qua Gesetzesakt
ist die jeweilige Landesregierung ( z. B. Nordrhein-Westfalen
oder Thüringen).
Die Mitgliedschaft der Berufsangehörigen
ist bindend und beginnt mit dem Datum des ersten Arbeitstages
in Ausübung eines Pflegeberufes . Sie ist üblicherweise
mit einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung verbunden. Durch
die Festlegung und Einziehung von Beiträgen wird die Finanzierung
der Kammern gesichert, ohne dass daraus dem Einzelnen zu große
Belastungen erwachsen. Über Beitragsmaßnahmen wacht
die Staatsaufsicht. Dem Einwand, dass die Zwangszugehörigkeit
und die Beitragspflicht einen Eingriff in die grundrechtlichen
Freiheiten des einzelnen darstellen, wird entgegengehalten,
dass durch einen hohen Organisationsgrad und finanzielle Sicherheit
die Unabhängigkeit der Kammern vom Staat sowie von Einzelgruppeninteressen
gewährleistet wird (LANG 1981).