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RECHTLICHE GRUNDZÜGE DER KAMMER FÜR PFLEGEBERUFE

 

In ihrem begrifflichen und rechtsnatürlichen Ursprung ist die Kammer für Pflegeberufe eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche die Angehörigen der Pflegeberufe auf genossenschaftlicher Basis zur eigenständigen Verwaltung ihrer berufsständigen Belange vereinigt (HUBER, 1933, S. 204).

Berufskammern sind mit staatlichen Befugnissen und legitimen öffentlichen Aufgaben ausgestattete Rechtsgebilde, die auf dem Sozialsubstrat "Angehörige eines Standes, eines Berufes oder einer Profession" basieren (HUBER, 1953, S. 186f) und sie unterliegen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung einer gesetzlich geregelten Staatsaufsicht (ERICHSEN / MARTENS, 1981, S. 535f.; FORSTHOFF, 1973, S. 471 und 478).

  • Zuständig für die Errichtung der Körperschaft "Pflegekammer" qua Gesetzesakt ist die jeweilige Landesregierung ( z. B. Nordrhein-Westfalen oder Thüringen).
  • Die Mitgliedschaft der Berufsangehörigen ist bindend und beginnt mit dem Datum des ersten Arbeitstages in Ausübung eines Pflegeberufes . Sie ist üblicherweise mit einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung verbunden. Durch die Festlegung und Einziehung von Beiträgen wird die Finanzierung der Kammern gesichert, ohne dass daraus dem Einzelnen zu große Belastungen erwachsen. Über Beitragsmaßnahmen wacht die Staatsaufsicht. Dem Einwand, dass die Zwangszugehörigkeit und die Beitragspflicht einen Eingriff in die grundrechtlichen Freiheiten des einzelnen darstellen, wird entgegengehalten, dass durch einen hohen Organisationsgrad und finanzielle Sicherheit die Unabhängigkeit der Kammern vom Staat sowie von Einzelgruppeninteressen gewährleistet wird (LANG 1981).

© Prof. Edith Kellnhauser, Mainz; Jens Albrecht, Lemgo 2000